Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Traditionsfeuers

Traditionsfeuer sind genehmigungspflichtig.

Ausnahmegenehmigungen nach § 9 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz müssen bei der Stadt mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin beantragt werden.

Eine Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.

Bestimmungen zum Abbrennen eines Traditionsfeuers

  • Einhaltung der brandschutz- und umweltrechtlichen Vorschriften;
  • Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
  • Einhaltung des Mindestabstandes zu einzelnen Bäumen (Kronenbereich) von 10 m, bzw. zu Wäldern von 100 m;
  • Umschichten bzw. Kontrolle des Holzberges zum Schutz von Kleinsäugetieren unmittelbar vor dem Abbrennen. Es ist sicherzustellen, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.
  • Materialien, die schadstoffbelasteten oder giftigen Rauch verursachen, dürfen nicht mit verbrannt werden;
  • es ist zu gewährleisten, dass eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindert wird;
  • andere Bürger dürfen nicht belästigt und Sachen nicht beschädigt werden; es ist auf geringe Rauchentwicklung zu achten
  • Verbrennungsverbot an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen;
  • Das Feuer ist dauernd durch eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie auszulöschen;
  • Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt für Feuerwehren und Rettungsfahrzeuge im Bedarfsfall.
  • Verbrennungsverbot ab ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3;
  • Das bedeutet, dass die Erlaubnis zum Abrennen des Feuers erlischt, wenn am Tag des vorgesehenen Feuers im Landkreis Wittenberg die Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 oder 5 gilt.

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